Vorsorge für Ihren Nachlass

Wer ohne letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) verstirbt, wird von seinen gesetzlichen Erben beerbt.

Das hat oft unerwünschte Folgen: Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum ist nämlich beim Tod eines Ehepartners nicht etwa der überlebende Ehepartner Alleinerbe, sondern es entsteht eine Erbengemeinschaft, bestehend aus Witwe(r) und Kindern oder (bei Kinderlosigkeit) Witwe(r) und Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen.

Solche unerwünschten Nebenwirkungen der gesetzlichen Erbfolge können Sie durch ein Testament verhindern. Dort können Sie umfassend und detailgenau festlegen, was nach Ihrem Tod gelten soll.

Selbst geschriebene Testamente führen jedoch oftmals zu Erbstreitigkeiten

Testamente können Probleme bereiten

Das Gesetz gibt Ihnen die Möglichkeit, ein Testament eigenhändig oder in notarieller Form zu errichten. Selbst geschriebene Testamente führen jedoch oftmals zu Erbstreitigkeiten, etwa weil der Testierende sich unklar ausgedrückt hat, weil er als juristischer Laie juristische Begriffe falsch verwendet hat oder weil er regelungsbedürftige Aspekte schlichtweg vergessen hat. Wenn es nach dem Tod hierauf ankommt, kann der Testierende selbst nicht mehr befragt werden, wie er eine bestimmte Formulierung gemeint hat.

Diese Probleme vermeiden Sie mit einem notariellen Testament. In einem Beratungsgespräch können Sie uns Ihre persönlichen Wünsche schildern. Wir entwickeln eine individuelle und auf Ihren Einzelfall maßgeschneiderte Gestaltung und kümmern uns um die richtigen Formulierungen.

Spezielle Situationen erfordern dabei besondere Regelungen: Unternehmertestament, Geschiedenentestament, Behindertentestament, Testamente bei „Patchwork-Familien“, Testamente mit Auslandsbezug. Der Notar leistet hierbei mit seinem Wissen um alle möglichen Gestaltungsvarianten, etwa Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft und erbrechtlicher Rechtswahl, eine wertvolle Hilfe.

Viele Vorteile

Neben der fachkundigen Beratung durch den Notar hat das notarielle Testament aber noch weitere Vorteile. Der Notar sorgt dafür, dass das Testament im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer registriert wird und unverzüglich in die Verwahrung beim Amtsgericht kommt. Das stellt sicher, dass das Testament später auch aufgefunden und nicht von einem enterbten oder zu kurz gekommenen Angehörigen vernichtet oder verfälscht wird.

Und vor allem: Testament und Erbvertrag vom Notar kosten zwar Geld, ersparen den Erben aber die Mühen und Kosten eines Erbscheins. Das notarielle Testament genügt in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nämlich dem Grundbuchamt, dem Handelsregister und auch in aller Regel bei der Bank als Erbnachweis und macht die Beantragung eines gebührenpflichtigen Erbscheins meist entbehrlich. Im Ergebnis sind notarielles Testament oder Erbvertrag vielfach sogar kostengünstiger als ein handschriftliches Testament.

Erbnachweis

Stirbt ein Mensch, geht sein Vermögen im deutschen Recht automatisch auf den oder die Erben über. Um aber Zugriff auf das Erbe zu haben, braucht es an vielen Stellen einen Nachweis. Bei Vorliegen eines notariellen Testaments gemeinsam mit der vom Amtsgericht ausgestellten sog. „Eröffnungsniederschrift“ ist dieses Nachweis genug. Hat der Verstorbene ein handschriftliches Testament hinterlassen oder gar keines, muss in vielen Fällen ein Erbschein beantragt werden. Auch dabei unterstützen wir Sie, bereiten die entsprechenden Dokumente vor und helfen bei der Auslegung unklarer Testamente.

Wie man das Erbe teilt!

Wenn ein Verstorbener mehrere Erben hat, bilden diese eine Gemeinschaft und können grds. nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Die Verteilung des Nachlasses untereinander erfolgt durch die Erben im gegenseitigen Einvernehmen. Die Unterstützung eines Notars benötigen Sie aber dann, wenn zum Erbe Immobilien gehören. Denn die Übertragung einer Immobilie auf einen der Erben muss beurkundet werden. Gleiches gilt auch für den Vollzug eines Immobilienvermächtnisses, wenn also der Verstorbene bereits in seinem Testament eine Immobilie einer bestimmten Person zugewendet hat.

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