Ein Unfall oder eine Krankheit können dazu führen, dass man seine persönlichen Dinge rechtlich nicht mehr selbst regeln kann und auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Ehegatte, Kinder oder sonstige nahe Verwandte können in einer solchen Situation nicht automatisch für den Betroffenen einspringen und diesen rechtlich vertreten. Erforderlich ist vielmehr die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht. Das Betreuungsgericht kann dabei entweder einen Angehörigen oder eine sonstige nahe stehende Person oder aber einen Betreuungsverein oder einen Berufsbetreuer, also einen familienfremden Dritten, zum Betreuer bestellen.
Das Betreuungsverfahren ist relativ aufwändig und erfordert neben gerichtlichen Anhörungen die Begutachtung des Betroffenen durch Sachverständige.
Der Betreuer ist dabei weitreichender Aufsicht durch das Betreuungsgericht unterworfen. So ist der Betreuer beispielsweise verpflichtet, dem Betreuungsgericht jährlich über das Vermögen des Betroffenen Rechnung zu legen. Zum Verkauf oder der Belastung einer Immobilie und anderen wirtschaftlich bedeutenden Geschäften bedarf der Betreuer einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Wollen Sie die Bestellung eines Betreuers und den mit einer Betreuung verbundenen Verwaltungsaufwand vermeiden und stattdessen sicherstellen, dass im Falle von Unfall, Krankheit oder Alter eine Person Ihres Vertrauens sofort, effizient und unbürokratisch für Sie handeln kann, so sollten Sie eine General- und Vorsorgevollmacht erteilen. Dabei können Sie zum Einen den Umfang der Handlungsbefugnisse des oder der Bevollmächtigten festlegen. Sie können die Vollmacht einer oder mehreren Personen erteilen. Bei mehreren können Sie bestimmen, ob diese jeweils einzeln oder nur gemeinsam (nach dem „Vier-Augen-Prinzip“) zu Ihrer Vertretung befugt sein sollen. Jedenfalls, wenn Immobilienvermögen vorhanden ist, ist wegen der strengen Formvorschriften des Grundbuchrechts notarielle Beurkundung oder Beglaubigung zwingend.
Beratung in allen Fragen
Wir als Notare beraten Sie bei der Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht, insbesondere wenn es um einen Ausgleich geht zwischen den widerstreitenden Interessen einer (ggf. von Ihnen gewünschten) gewissen Kontrolle des Bevollmächtigten einerseits und einer möglichst effektiven Handlungsmöglichkeit des Bevollmächtigten andererseits. Durch die Mitwirkung des Notars ist zudem sichergestellt, dass die Formulierung der Vollmacht stets den aktuellen Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung entspricht und sie daher im (hoffentlich nie eintretenden) Notfall auch praktisch „funktioniert“. Wenn Sie es wünschen, können Sie zusammen mit der Vorsorgevollmacht auch eine sog. Patientenverfügung errichten und darin bestimmen, wie Sie medizinisch behandelt werden wollen in einer Situation, in der Sie – etwa bei Bewusstlosigkeit oder im Falle eines Koma – selbst nicht mehr hierüber entscheiden können. Durch geeignete Anordnungen können Sie dabei sicherstellen, dass eine Weiterbehandlung mit intensivmedizinischen Maßnahmen zu unterbleiben hat und man Sie in Ruhe und Würde sterben lässt. Wir helfen Ihnen, Ihre Patientenverfügung so klar und rechtsverbindlich zu formulieren, dass auch die behandelnden Ärzte Ihren Willen kennen und respektieren.